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BEK 2026 9

Konkurseröffnung

Schwyz · 2026-03-03 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 3. März 2026BEK 2026 9MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Januar 2026, ZES 2025 982);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 25. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 597.20 nebst 5 % Zins seit 27. August 2025 und für Fr. 70.00 sowie Verzugszins von Fr. 4.65 und Betreibungskosten von Fr. 91.60 (Vi-act. KB 1a). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 12. November 2025 das Konkursbegehren über einen aktuellen Ausstand von total Fr. 763.45 ein (inkl. Mahnung, Verzugszins und Betreibungs-/Konkursandrohungskosten; Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 775.90 (Vi-act. E/5) bzw. nach erneuter Vorladung auf Fr. 789.70 (Vi-act. E/7), je zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 26. Januar 2026 (Vi-act. A, E. 2 f.). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Restkostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 30. Januar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor­instanz bzw. des Staates (KG-act. 1). Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung des Handelsregisteramts und des Konkursamts, die Konkurseröffnung nicht zu publizieren, und die Ermächtigung, den Betrag von höchstens Fr. 5’800.00 zuzüglich des zu leistenden Kostenvorschusses ab dem Geschäftskonto beim Kantonsgericht zu hinterlegen. Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 30. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung